Wann gibt es Verdienstausfall?
25.11.2011

Nicht freigestellte arbeitnehmerähnliche Personalratsmitglieder erledigen die Arbeit während ihrer Arbeitszeit. Also haben sie Anspruch auf Verdienstausfall. Wie das am besten gestaltet wird, muss noch erarbeitet und abgestimmt werden.

Beim Hessischen Rundfunk gibt es eine Regelung über festgelegte Stundensätze. Beim ZDF und Radio Bremen erhalten die arbeitnehmerähnlichen Personalräte einen Tagessatz, der ihrem tariflichen Urlaubsentgelt entspricht.

Den Ersatz von Verdienstausfall gibt es ohne Zweifel für Sitzungen und Termine als Personalrat (34), auch für die Arbeit in Arbeitsgruppen des Arbeitgebers (35), eine Teilnahme am Wirtschaftsausschuss (36) und für Sprechstunden, die sie im Auftrag des Personalrats gibt (37).

Ob und wie den freien Personalratsmitgliedern ihre sonstige Personalratsarbeit (Sitzungsvorbereitungen u.ä., die im Falle von Freien in jedem Fall das auch das Einkommen mindern) erstattet wird, ist eine ungeklärte Frage. Eine Möglichkeit besteht darin, freie Personalratsmitglieder mit Projektaufträgen zu betrauen, die dann in der Arbeitszeit (ergo: mit Ersatz von Verdienstausfall) erledigt werden könnten. Es könnte zudem folgender Passus im Gesetz zugunsten der freien Mitarbeiterin heran gezogen werden: „Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.“ (38)

(34) § 31 Abs 1 LPVG NRW
(35) § 65 Abs. 1 LPVG NRW
(36) § 65 a LPVG NRW
(37) § 39 Abs. 1 LPVG NRW


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