Mitwirkung bei Planungen
25.11.2011

Im neuen Landespersonalvertretungsgesetz sind die Mitwirkungsrechte des Personalrats ausgeweitet worden. Es ist von einem neuen Paradigma geprägt: Der Arbeitgeber wird dazu verpflichtet, vor "Organisationsentscheidungen" den Personalrat rechtzeitig, umfassend und fortlaufend zu unterrichten, zu einem Zeitpunkt, zu dem die daraus folgenden eigentlichen mitbestimmungspflichtigen Tatbestände noch gar nicht akut sind. (17) Personalratsmitglieder können sogar beratend an Arbeitsgruppen teilnehmen, die "der Vorbereitung derartiger Entscheidungen dienen". (18) Bisher war das anders: Der Arbeitgeber musste sich, wenn überhaupt, erst beim Personalrat melden, wenn bereits alles zu spät war - um dann über eine soziale Abfederung zu verhandeln.

(17) § 65 Abs. 1 LPVG
(18) § 65 Abs. 1 LPVG, letzter Satz.


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