Wer von den Freien ist wahlberechtigt? |
25.11.2011 | ||||||
Wahlberechtigt sind Menschen, die zum Stichtag der Wahl "Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des §12 a Tarifvertragsgesetzes" sind. (23) Wenn Euch Details interessieren: Auf Weiterlesen oder die Überschrift klicken. Was für eine Definition steht im 12 a TVG? Hier lohnt es sich genauer zu lesen, weil die Definition in den WDR-Tarifverträgen enger gefasst ist als im TVG. Im Kontext "freie Mitarbeit" sind folgende Eigenschaften für Arbeitnehmerähnliche wesentlich
So sagt es das Gesetz. Ein Tarifvertrag darf den Geltungsbereich des Gesetzes nicht verändern. (27) Damit entspricht es meines Erachtens (U.Schauen) nicht der Gesetzeslage, wie beim WDR gedacht und geplant wird. Die Wahlberechtigung hängt demnach davon ab, ob jemand beim WDR einen Anspruch auf "Haupturlaubsentgelt" nach dem Tarifvertrag für Sozial- und Bestandsschutz geltend gemacht hat und derzeit noch für den Sender tätig ist. Der Tarifvertrag packt zusätzliche Bedingungen auf das Gesetz drauf. Er verlangt für das Erlangen der Arbeitnehmerähnlichkeit eine Tätigkeit von mindestens 42 Beschäftigungstagen bei der ARD und ein Höchst-Erwerbseinkommen von 93.000 Euro. (28) Im WDR-Netzwerk gibt es eine Liste der nach Auffassung des Senders auch wahlberechtigten arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterinnen, die automatisch ständig aktuell gehalten wird und auf die der Personalrat (und demnächst wohl auch der Wahlvorstand für die Personalratswahlen) Zugriff hat. Wer in dieser Datenbankabfrage - am Wahltage - auftaucht, ist auf jeden Fall wahlberechtigt. Darüber hinaus: Siehe oben. (23) §5 Abs. 1 LPVG NRW
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