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Ist eine freie Personalrätin geschützt? PDF Drucken
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25.11.2011

Jein. Eigentlich darf sie durch die Personalratsarbeit keine Nachteile erleiden, so steht es im Gesetz. (39) Aber ob sie nun wegen ihrer Arbeit in der Interessenvertretung einen Auftrag nicht erhält oder aus anderen Gründen, lässt sich sehr schlecht nachweisen. Vielleicht lässt sich der Mangel durch eine Dienstvereinbarung über einen Bestandsschutz für freie Personalräte/innen beheben.

Personalräte haben einen nachwirkenden Kündigungsschutz. Freie Personalratsmitglieder hingegen nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2004 im Falle eines freien Kamerassistenten entschieden. (40)

Ihr Mandat als Personalrätin könnte die nicht freigestellte freie Mitarbeiterin dadurch verlieren, dass ihre Tätigkeit als Freie während der Wahlperiode beendet bzw. eine zu große Lücke zwischen ihren Aufträgen entsteht. Das könnte man dann als „Beendigung des Dienstverhältnisses“ werten und sie aus dem Gremium kegeln. (41) Vielleicht gibt es aber auch wohlwollendere Auslegungen, die annehmen, dass sie ihre Arbeit gerade durch die Personalratstätigkeit fortgesetzt hat. Der Rat eines Arbeitsrechtlers lautet vorläufig, während der Wahlperiode auf jeden Fall genügend Beschäftigungstage beim WDR behalten, also in der Regel einen pro Monat.

(39) §7 Abs. 1 LPVG NRW
(40) BAG, Urteil vom 20. 1. 2004 - 9 AZR 291/ 02
(41) § 26 Abs. 1 d) LPVG NRW
 


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