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WDR-Personalrat DOSSIER
14.08.2012 |
Der WDR-Personalrat hat feste Sprechzeiten für freie MitarbeiterInnen eingerichtet, die abwechselnd von den freien PersonalrätInnen der ver.di und des DJV wahrgenommen werden. Mittwochs zwischen 15 und 17 Uhr können die Freien persönlich im Raum 453 des WDR-Vierscheibenhauses am Kölner Appellhofplatz oder telefonisch unter der Kölner WDR-Durchwahl 4176 mit den Personalräten sprechen. Anmeldung über Email: personalrat ( beim ) wdr.de Weiterhin läuft natürlich auch die ver.di-Beratung von Selbstständigen und Freien über http://www.mediafon.net - 01805-754444 . Dort wird man zu Expertinnen aus dem jeweiligen Gebiet weiter geleitet, nicht nur in WDR-Fragen, aber auch... Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (136) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 5988 | Drucken |
25.11.2011 |
Für "arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des §12 a Tarifvertragsgesetzes."(3) Kurz zusammengefasst sind das alle, die zum Zeitpunkt der Personalratswahl im Halbjahr davor ein Drittel des Einkommens aus Erwerbstätigkeit bei der ARD verdient haben und auch regelmäßig für den WDR arbeiten. Diese Menschen können sich bereits jetzt mit ihren Anliegen an den Personalrat wenden. Menschen, die keine "künstlerischen, schriftstellerischen oder journalistischen Leistungen" erbringen oder nicht "an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken,"(4) sind allerdings ausgeschlossen. (mehr Infos zu all dem unter "Wer darf mitwählen?"). (3) § 5 Abs. 1 LPVG NRW (4) § 12 a Abs. 3 TVG Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (80) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 742 | Drucken |
25.11.2011 |
Die Wahl muss am 15. Juni 2012 abgeschlossen sein, zwei Wochen vor Ende der derzeit laufenden Wahlperiode. Für die Wahlprozedur gibt es Fristen, die der Wahlvorstand einhalten muss. Es wird wohl ähnlich sein wie im Jahr 2008. Da hat der Wahlvorstand am 11. April die Wahl ausgeschrieben und in seinem Büro im WDR-Vierscheibenhaus sowie im Intranet das Wählerverzeichnis bekannt gemacht. Am selben Tag haben die Gewerkschaften ihre Wahlvorschläge eingereicht. Zeit gehabt hätten sie damit bis zum 2. Mai. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses waren bis 18.4. möglich. Ab spätestens 26. Mai hingen die Wahlvorschläge der Gewerkschaften aus. Wegen der Besonderheiten des neuen Rechtes wird überlegt, ob das Wählerverzeichnis diesmal ständig aktualisiert werden muss. Denn eine arbeitnehmerähnliche Freie oder eine Leiharbeitnehmerin kann zum Stichtag der Wahl das Wahlrecht verloren haben, obwohl sie im Wählerverzeichnis stand. Oder sie kann das Wahlrecht bis dahin neu erlangt haben. Nachträgliche Einsprüche gegen die Wahl insgesamt können aber mit dieser Begründung nur noch dann Erfolg haben, wenn klar ist, dass Unkorrektheiten das Wahlergebnis beeinflusst haben konnten.
Die Wahlen 2008 waren vom 3. bis 5. Juni. Es konnte per Briefwahl abgestimmt werden. Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (106) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 784 | Drucken |
25.11.2011 |
An das passive Wahlrecht knüpft das Landespersonalvertretungsgesetz neben der Wahlberechtigung (siehe oben) die weitere Bedingung, dass die Kandidatinnen seit sechs Monaten derselben "Körperschaft" "angehören" müssen. (31) Für freie MitarbeiterInnen gibt mehrere Auslegungen dieser Bestimmung, die noch geklärt werden müssen.
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25.11.2011 |
Die LeiharbeitnehmerInnen müssen am Wahltag beim WDR "weisungsgebunden tätig" sein oder seiner "Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis" zum WDR besteht. (29) Außerdem müssen sie seit sechs Monaten dem WDR "angehören". (30) Damit sind wohl nur diejenigen Leiharbeitnehmer wählbar, die eine Daueraufgabe übernommen haben (zum Beispiel im IT-Bereich), nicht jedoch beispielsweise Kameraleute und Tontechniker, die für kurze Einsätze von AÜG-Firmen verliehen werden. In anderen Bundesländern, wo Personalräte seit längerem für LeiharbeitnehmerInnnen zuständig sind (Thüringen, Niedersachsen, Brandenburg), ließen sich keine LeiharbeitnehmerInnen ausfindig machen, die zu Personalräten bei ausleihenden "Dienststellen" gewählt worden wären. Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (72) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 576 | Drucken |
25.11.2011 |
Wenn Dein Name nach Deiner Meinung eigentlich darin stehen müsste: Binnen einer Woche nach dem Bekanntmachen des Wählerverzeichnisses muss schriftlich Einspruch eingelegt werden. Einzelheiten wird der Wahlvorstand sicherlich noch bekannt geben, falls sich etwas Zusätzliches aus der Wahlteilnahme der arbeitnehmerähnlichen Freien und der LeiharbeitnehmerInnen ergibt. Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (89) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 777 | Drucken |
25.11.2011 |
Der Personalrat kann Dienstvereinbarungen(8) nun auch für (arbeitnehmerähnliche) freie Mitarbeiterinnen abschließen. Hier sind Beispiele. Eine sehr sinnvolle Dienstvereinbarung könnte zum Beispiel den Dauerstreitpunkt „Feststellung der vertraglichen Beschäftigungstage“ regeln, indem transparente Abläufe geschaffen werden, die der Willkür von Abteilungsleitungen entzogen werden. Die vertraglich registrierten Beschäftigungstage sind wichtig für Ansprüche aus den Tarifverträgen: Seitdem sich herum gesprochen hat, dass Ausgaben für Sozialleistungen wie Urlaubsgeld auf die Etats der einzelnen beschäftigenden Abteilungen umgelegt werden, häufen sich Berichte, dass die Abteilungen die Zahl der Arbeitstage künstlich nach unten drücken, gegen den Willen der Freien. Deshalb wäre außerdem eine Änderung der WDR-Dienstvereinbarung über die Interne Leistungsverrechnung sinnvoll. Denn schließlich werden der Pensionsanspruch und der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Angestellten auch nicht auf die Abteilungsetats umgerechnet. Eine weitere Dienstvereinbarung könnte zum Beispiel Ausführungsbestimmungen dazu enthalten, wie eine Leistung den korrekten Positionen des Honorarrahmens zugeordnet wird, damit z.B. überdurchschnittlich aufwändige Leistungen auch höher vergütet werden. Dazu müsste möglicherweise der Vergütungstarifvertrag geändert werden. Unter Umständen hätte der Personalrat sogar einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine solche Regelung trifft, weil für „Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entgeltgrundsätzen...“ eine Mitbestimmungspflicht besteht.(9) (8) § 70 LPVG NRW (9) § 72 Abs. 4 Punkt 5 Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (79) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 595 | Drucken |
25.11.2011 |
Wenn der Arbeitgeber Änderungen bei Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten plant, ist das mitbestimmungspflichtig (10) – seit 2011 auch dann, wenn sie ausschließlich freie Mitarbeiterinnen und/oder LeiharbeitnehmerInnen betreffen sollten.
Aktuelle Beispiele:
–Wenn im Hörfunk im Rahmen von „Radio 2020“ die Workflows komplett verändert werden, muss dies durch den Personalrat hindurch – und der kann nun auch auf die Interessen der freien Mitarbeiterinnen und Leiharbeitnehmer/innen achten und die Betroffenen in den Entscheidungsprozess einbeziehen. (11)
–Wenn die Reisekostenabrechnungen in Zukunft auch von den freien Mitarbeitern/innen nur noch online abgegeben werden sollen, dann kann dies für Personalrat und Anlass sein, den herrschenden „Zwang zum Netzwerkzugang“ und die zunehmende Belastung der freien MitarbeiterInnen durch Verwaltungsaufgaben zu regeln. (12)
–Für eine Ausweitung der Fortbildung von arbeitnehmerähnlichen Freien und Arbeitnehmerüberlassungskräften kann sich nun auch der Personalrat einsetzten.14
–Ganz allgemein kann unter dem Stichwort „Mitbestimmung bei Privatisierung“ der Personalrat beeinflussen, welche Arbeiten auf Freie und andere übertragen werden und welche nicht.15 (10) Siehe den Katalog der Maßnahmen in §72 Abs. 3 LPVG NRW (11) Gemäß Punkt 3 des Kataloges (12) Gemäß Punkt 4 des Kataloges (14) §72 Abs. 4 Punkt 16 LPVG (15) §72 Abs. 4 Punkt 22 LPVG Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (86) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 548 | Drucken |
25.11.2011 |
Der Personalrat kann verlangen, dass ein Wirtschaftsausschuss gebildet wird, in dem der Arbeitgeber ihn "rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen" unterrichtet und die "sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung" darstellt. (19) Beim Begriff "Wirtschaftsplan" werden freie Mitarbeiterinnen hellhörig, denn wie werden ja aus den Sachetats bezahlt. Der vom Personalrat bestellte Wirtschaftsausschuss kann unter anderem beraten über ".. 6. Rationalisierungsvorhaben, 7. Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden ... 11. Kooperation mit anderen Dienststellen im Rahmen interadministrativer Zusammenarbeit, 12. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können." (20) Beschäftigte der Dienststelle sind auch freie Mitarbeiterinnen und Leiharbeitnehmerinnen, und es gibt sehr sehr viel, was ihre Interessen wesentlich berühren kann. (19) § 65 a Abs. 2 LPVG (20) §65 a Abs. 3 Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (92) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 743 | Drucken |
25.11.2011 |
Im neuen Landespersonalvertretungsgesetz sind die Mitwirkungsrechte des Personalrats ausgeweitet worden. Es ist von einem neuen Paradigma geprägt: Der Arbeitgeber wird dazu verpflichtet, vor "Organisationsentscheidungen" den Personalrat rechtzeitig, umfassend und fortlaufend zu unterrichten, zu einem Zeitpunkt, zu dem die daraus folgenden eigentlichen mitbestimmungspflichtigen Tatbestände noch gar nicht akut sind. (17) Personalratsmitglieder können sogar beratend an Arbeitsgruppen teilnehmen, die "der Vorbereitung derartiger Entscheidungen dienen". (18) Bisher war das anders: Der Arbeitgeber musste sich, wenn überhaupt, erst beim Personalrat melden, wenn bereits alles zu spät war - um dann über eine soziale Abfederung zu verhandeln. (17) § 65 Abs. 1 LPVG (18) § 65 Abs. 1 LPVG, letzter Satz. Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (77) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 538 | Drucken |
25.11.2011 |
Die arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterinnen können in Zukunft auch an den Personalversammlungen des WDR teilnehmen.(5) Da die Personalversammlung "während der Dienstzeit" stattfindet(6), heißt das übertragen auf die freien Mitarbeiterinnen, dass sie Verdienstausfall für die Personalversammlung geltend machen können. Außerdem erhalten sie, wie die Angestellten, Fahrtkostenerstattung für die Anreise zur Personalversammlung(7). Gleiche Rechte gelten für Leiharbeitnehmer/innen, zumindest wenn sie zu dem Zeitpunkt der Personalversammlung an den WDR ausgeliehen sind, möglicherweise auch über diese Zeiträume hinaus. (5)§ 45 Abs. 1 LPVG NRW (6)§ 47 Satz 1 LPVG NRW (7)§ 47 Satz 3 LPVG NRW Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (79) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 728 | Drucken |
25.11.2011 |
Zurzeit hat der WDR-Personalrat 21 Mitglieder, bei rund 5.100 Wahlberechtigten in der Belegschaft. Davon stammen 13 KollegInnen, aufgrund des Wahlergebnisses, von der ver.di-Wahlliste. Von den 21 sind sieben frei gestellt, darunter der Vorsitzende. Das heißt, sie arbeiten für die Dauer der Wahlperiode (vier Jahre) nicht an ihrer Arbeitsstelle, bekommen aber während ihrer Personalratsarbeit ihren Lohn weiter gezahlt. Alle sieben Freistellungen hätten gemäß dem Wahlergebnis von ver.di in Anspruch genommen werden können, aber ver.di gab eine Freistellung an den djv weiter. .. Wenn Details interessant sind: Weiterlesen klicken. Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (85) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 617 | Drucken |
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25.11.2011 |
Im November 2011 noch agieren. Dazu hat der ver.di-Vorstand eine Findunkgskommission eingerichtet und unten stehende Mail versandt. Der darin genannte Termin der Mitgliederversammlung ist inzwischen auf 10. Januar 2012, 17:15 Uhr, verschoben. (Mit "GMG" ist darin eine Tochtergesellschaft des WDR gemeint, mit "Natosaal" der große WDR-Sitzungsraum im WDR-Funkhaus Wallraffplatz, 6. Stock): Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (100) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 1624 | Drucken |
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25.11.2011 |
Im Prinzip nein. Wenn arbeitnehmerähnliche Freie in den Personalrat gewählt werden wollen, dann können sie in der Arbeitsteilung des Personalrates unterschiedliche Funktionen anstreben. Wie sich die finanziell auswirken, wird vermutlich Gegenstand einer Dienstvereinbarung zwischen dem neuen Personalrat sein. Die Grundsätze dafür sind klar: Die Personalräte dürfen weder benachteiligt noch begünstigt werden durch ihre Tätigkeit (33), also dürfen Freie weder einen Einkommensverlust noch einen Einkommensvorteil durch ihre Tätigkeit erlangen. Der Teufel steckt aber im Detail. (33) §7 Abs. 1 LPVG NRW Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (100) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 1735 | Drucken |
25.11.2011 |
Von den 23 Mitgliedern werden 10 freigestellt sein. Das heißt, sie machen in ihrer Arbeitszeit nichts anderes mehr. "Freigestellte" freie Mitarbeiterinnen dürfen damit rechnen, dass ihnen ihr WDR-Jahresumsatz, auf monatliche Raten umgelegt, als Verdienstausfall bezahlt wird. Für Menschen, die 100 Prozent ihres Einkommens beim WDR bezogen haben, ist dies eine ausreichende Regel. Für sie ist auch eine Teil-Freistellung (nur zu einem Teil ihrer Arbeitszeit) leicht berechenbar - wenn auch schwer handhabbar, weil der freiberufliche Teil ihrer Existenz in der Regel zu äußerst flexiblen Arbeitszeiten abläuft.
Weiteren Regelungsbedarf gibt es aber bei anderen, die einen Teil ihres Honorars von anderen Auftraggebern einnehmen und nur zum Teil vom WDR leben. Nach der juristischen Lage können sie wohl auch nur mit Ausgleich des WDR-bezogenen Verdienstausfalls rechnen. Dafür brauchen sie aber auch nur den entsprechenden Teil ihrer Arbeitskraft der Personalratsarbeit zur Verfügung stellen und gelten dennoch als zu 100 Prozent freigestellt. Das ist weder für den Personalrat noch für die betreffende Freie eine gute Lösung – dürfte deshalb selten als Weg gewählt werden. Eine Möglichkeit, die Probleme zu lösen, wäre die Vereinbarung, die Freistellung mit einer Art von "Ecklohn" zu bezahlen und überhaupt nicht mehr nach dem bisherigen Verdienst, also zum Beispiel wie eine Redakteurin mit zehn Dienstjahren in Vergütungsstufe 4. Problem: Eine Dienstvereinbarung über die Freistellung von Freien ist wohl nicht mehr in der bisherigen Wahlperiode zu erwarten. Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (91) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 1410 | Drucken |
25.11.2011 |
Nicht freigestellte arbeitnehmerähnliche Personalratsmitglieder erledigen die Arbeit während ihrer Arbeitszeit. Also haben sie Anspruch auf Verdienstausfall. Wie das am besten gestaltet wird, muss noch erarbeitet und abgestimmt werden. Beim Hessischen Rundfunk gibt es eine Regelung über festgelegte Stundensätze. Beim ZDF und Radio Bremen erhalten die arbeitnehmerähnlichen Personalräte einen Tagessatz, der ihrem tariflichen Urlaubsentgelt entspricht. Den Ersatz von Verdienstausfall gibt es ohne Zweifel für Sitzungen und Termine als Personalrat (34), auch für die Arbeit in Arbeitsgruppen des Arbeitgebers (35), eine Teilnahme am Wirtschaftsausschuss (36) und für Sprechstunden, die sie im Auftrag des Personalrats gibt (37). Ob und wie den freien Personalratsmitgliedern ihre sonstige Personalratsarbeit (Sitzungsvorbereitungen u.ä., die im Falle von Freien in jedem Fall das auch das Einkommen mindern) erstattet wird, ist eine ungeklärte Frage. Eine Möglichkeit besteht darin, freie Personalratsmitglieder mit Projektaufträgen zu betrauen, die dann in der Arbeitszeit (ergo: mit Ersatz von Verdienstausfall) erledigt werden könnten. Es könnte zudem folgender Passus im Gesetz zugunsten der freien Mitarbeiterin heran gezogen werden: „Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.“ (38) (34) § 31 Abs 1 LPVG NRW (35) § 65 Abs. 1 LPVG NRW (36) § 65 a LPVG NRW (37) § 39 Abs. 1 LPVG NRW Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (104) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 2245 | Drucken |
25.11.2011 |
Jein. Eigentlich darf sie durch die Personalratsarbeit keine Nachteile erleiden, so steht es im Gesetz. (39) Aber ob sie nun wegen ihrer Arbeit in der Interessenvertretung einen Auftrag nicht erhält oder aus anderen Gründen, lässt sich sehr schlecht nachweisen. Vielleicht lässt sich der Mangel durch eine Dienstvereinbarung über einen Bestandsschutz für freie Personalräte/innen beheben. Personalräte haben einen nachwirkenden Kündigungsschutz. Freie Personalratsmitglieder hingegen nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2004 im Falle eines freien Kamerassistenten entschieden. (40) Ihr Mandat als Personalrätin könnte die nicht freigestellte freie Mitarbeiterin dadurch verlieren, dass ihre Tätigkeit als Freie während der Wahlperiode beendet bzw. eine zu große Lücke zwischen ihren Aufträgen entsteht. Das könnte man dann als „Beendigung des Dienstverhältnisses“ werten und sie aus dem Gremium kegeln. (41) Vielleicht gibt es aber auch wohlwollendere Auslegungen, die annehmen, dass sie ihre Arbeit gerade durch die Personalratstätigkeit fortgesetzt hat. Der Rat eines Arbeitsrechtlers lautet vorläufig, während der Wahlperiode auf jeden Fall genügend Beschäftigungstage beim WDR behalten, also in der Regel einen pro Monat. (39) §7 Abs. 1 LPVG NRW (40) BAG, Urteil vom 20. 1. 2004 - 9 AZR 291/ 02 (41) § 26 Abs. 1 d) LPVG NRW Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (106) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 5464 | Drucken |
25.11.2011 |
Das kann eigentlich nicht passieren, weil Personalratsarbeit eine ehrenamtliche Tätigkeit ist (42). Oder doch, weil es Verdienstausfall gibt? Es muss noch geklärt werden. Die "Prognose" ist eine einseitig vom WDR verhängte Maßnahme, nach der die WDR-Abteilungen freie Mitarbeiter nur für eine bestimmte Anzahl von "Prognosetagen" beschäftigen dürfen. Wenn Personalratstage als "Prognosetage" gälten,würde das die Arbeitmöglichkeiten der freien Personalräte/innen beim WDR einschränken. (42) §42 Abs. 1 LPVG NRW Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (97) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 6287 | Drucken |
25.11.2011 |
Wegen des Benachteiligungsverbotes müsste das so geregelt werden. Denn andernfalls hätten freie Mitarbeiterinnen durch ihre Personalratstätigkeit einen Nachteil - und das wäre ungesetzlich. Sie könnten nämlich sonst durch die Tätigkeitstage im Personalrat ihre Ansprüche auf Krankengeld, Bestandsschutz und sogar auf Urlaubsentgelt verlieren. Und mehr noch: Bei Verlust des Urlaubsentgelt-Anspruches könnte ihre Berechtigung angezweifelt werden, weiter als Personalräte/innen zu arbeiten. Artikel kommentieren | Zu Favoriten hinzufügen (119) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 6541 | Drucken |
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Übrigens: |
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