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Wer von den Freien ist wahlberechtigt? PDF Drucken
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25.11.2011

Wahlberechtigt sind Menschen, die zum Stichtag der Wahl "Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des §12 a Tarifvertragsgesetzes" sind. (23)

Wenn Euch Details interessieren: Auf Weiterlesen oder die Überschrift klicken.

Was für eine Definition steht im 12 a TVG? Hier lohnt es sich genauer zu lesen, weil die Definition in den WDR-Tarifverträgen enger gefasst ist als im TVG.

Im Kontext "freie Mitarbeit" sind folgende Eigenschaften für Arbeitnehmerähnliche wesentlich
"dass ihr von einem Auftraggeber "im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieser Zeitraum, maßgebend" (24). Als ein Auftraggeber gilt in dem Zusammenhang die ARD, nicht der WDR. (25) Für die meisten WDR-Mitarbeiterinnen reicht ein Drittel des Einkommens, denn sie sind in aller Regel "Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen"oder "Personen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken." (26)


Kurz gesagt: Wer zum Zeitpunkt der Personalratswahl im Halbjahr davor ein Drittel des Einkommens aus Erwerbstätigkeit bei der ARD verdient hat und auch regelmäßig für den WDR arbeitet, ist in aller Regel wahlberechtigt. Hat eine freie Mitarbeiterin erst kurz vorher beim WDR als Freie angefangen, so wird nur dieser Zeitraum betrachtet.

So sagt es das Gesetz. Ein Tarifvertrag darf den Geltungsbereich des Gesetzes nicht verändern. (27)

Damit entspricht es meines Erachtens (U.Schauen) nicht der Gesetzeslage, wie beim WDR gedacht und geplant wird. Die Wahlberechtigung hängt demnach davon ab, ob jemand beim WDR einen Anspruch auf "Haupturlaubsentgelt" nach dem Tarifvertrag für Sozial- und Bestandsschutz geltend gemacht hat und derzeit noch für den Sender tätig ist. Der Tarifvertrag packt zusätzliche Bedingungen auf das Gesetz drauf. Er verlangt für das Erlangen der Arbeitnehmerähnlichkeit eine Tätigkeit von mindestens 42 Beschäftigungstagen bei der ARD und ein Höchst-Erwerbseinkommen von 93.000 Euro. (28)

Im WDR-Netzwerk gibt es eine Liste der nach Auffassung des Senders auch wahlberechtigten arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterinnen, die automatisch ständig aktuell gehalten wird und auf die der Personalrat (und demnächst wohl auch der Wahlvorstand für die Personalratswahlen) Zugriff hat. Wer in dieser Datenbankabfrage - am Wahltage - auftaucht, ist auf jeden Fall wahlberechtigt.

Darüber hinaus: Siehe oben.

(23) §5 Abs. 1 LPVG NRW
(24) § 12 a, Abs. 1 Abschnitt b) Tarifvertragsgesetz
(25) gemäß §12 a Abs. 2 TVG
(26) § 12 a Abs. 3 TVG
(27) § 4 TVG
(28) § 3 Abs 1 Sozial- und Bestandsschutztarifvertrag
 

 


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