Warum eine Erweiterung auf Arbeitnehmerähnliche und Leiharbeitnehmer/innen? |
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25.11.2011 |
Schon seit Juli 2011, als in NRW ein neues Personalvertretungsgesetz NRW in Kraft trat, ist der Personalrat für arbeitnehmerähnliche Personen und Leiharbeitnehmer/innen zuständig. Und er hat darauf auch bereits reagiert. So haben Personalratsmitglieder an Versammlungen von freien Mitarbeiterinnen teilgenommen und mit ihnen zusammen überlegt, was gegen Missstände unternommen werden könnte. Der erweiterte Beschäftigtenbegriff des neuen §5 LPVG bewirkt, dass überall, wo in dem Gesetz von "Beschäftigten" die Rede sind, auch arbeitnehmerähnliche freie MitarbeiterInnen und LeiharbeitnehmerInnen gemeint sein können.
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