Zurzeit hat der WDR-Personalrat 21 Mitglieder, bei rund 5.100 Wahlberechtigten in der Belegschaft. Davon stammen 13 KollegInnen, aufgrund des Wahlergebnisses, von der ver.di-Wahlliste. Von den 21 sind sieben frei gestellt, darunter der Vorsitzende. Das heißt, sie arbeiten für die Dauer der Wahlperiode (vier Jahre) nicht an ihrer Arbeitsstelle, bekommen aber während ihrer Personalratsarbeit ihren Lohn weiter gezahlt. Alle sieben Freistellungen hätten gemäß dem Wahlergebnis von ver.di in Anspruch genommen werden können, aber ver.di gab eine Freistellung an den djv weiter. .. Wenn Details interessant sind: Weiterlesen klicken.
Die 21 ordentlichen Mitglieder des WDR-Personalrats treffen sich jeden Mittwoch zu einer Sitzung, die meistens etwa 3,5 Stunden dauert. Wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist, informiert er/sie den Personalrat, damit ein Ersatzmitglied von seiner / ihrer Liste an der Sitzung teilnehmen kann. Wenn also eines von den 13 ordentlichen Mitgliedern der ver.di nicht dabei sein kann, kommt das Ersatzmitglied von Platz 14 der ver.di-Liste zum Zuge. Bei zwei Verhinderungen wird auch No. 15 mobilisiert– usw. Die sieben freigestellten Personalratsmitglieder bereiten die Sitzungen beschlussreif vor. Sie teilen sich Zuständigkeitsbereiche, und treffen sich deswegen zu einer weiteren wöchentlichen Sitzung. Über die Beschlussvorlagen wird auf der wöchentlichen Sitzung abgestimmt. Es gilt der Beschluss der Mehrheit des Personalrats. Die meisten TOPs der Sitzung kommen vom Arbeitgeber und betreffen mitbestimmungs- bzw. mitwirkungspflichtige Punkte. Manche TOPs gehen auf Inititativen des Personalrates zurück. Wie groß wird der WDR-Personalrat nach den Wahlen im Juni 2012 sein? Zur nächsten Wahl gibt es nicht mehr nur 5.100 Wahlberechtigte beim WDR, sondern voraussichtlich über 7.000. Denn diesmal können mindestens rund 1.900 arbeitnehmerähnliche Freie Mitarbeiter/-innen und eine bisher nicht geklärte Zahl von Leiharbeitnehmerinnen wählen und zum Teil auch gewählt werden.1 Von den 23 haben dann zehn Personalräte einen Anspruch auf Freistellung – also drei mehr als bisher. Von den drei neuen Freistellungsansprüchen sind zwei auf die neu wahlberechtigten Arbeitnehmerähnlichen/Freien zurück zu führen.2 Der neue Personalrat nimmt unmittelbar danach seine Arbeit für eine Wahlperiode von vier Jahren auf.
1§ 13 Ab. 3 LPVG NRW 2§ 42 Abs. 4 LPVG NRW Zu Favoriten hinzufügen (85) | Artikel zitieren | Aufgerufen: 618 | Drucken
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