Der Personalrat kann Dienstvereinbarungen(8) nun auch für (arbeitnehmerähnliche) freie Mitarbeiterinnen abschließen. Hier sind Beispiele. Eine sehr sinnvolle Dienstvereinbarung könnte zum Beispiel den Dauerstreitpunkt „Feststellung der vertraglichen Beschäftigungstage“ regeln, indem transparente Abläufe geschaffen werden, die der Willkür von Abteilungsleitungen entzogen werden. Die vertraglich registrierten Beschäftigungstage sind wichtig für Ansprüche aus den Tarifverträgen: Seitdem sich herum gesprochen hat, dass Ausgaben für Sozialleistungen wie Urlaubsgeld auf die Etats der einzelnen beschäftigenden Abteilungen umgelegt werden, häufen sich Berichte, dass die Abteilungen die Zahl der Arbeitstage künstlich nach unten drücken, gegen den Willen der Freien. Deshalb wäre außerdem eine Änderung der WDR-Dienstvereinbarung über die Interne Leistungsverrechnung sinnvoll. Denn schließlich werden der Pensionsanspruch und der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Angestellten auch nicht auf die Abteilungsetats umgerechnet. Eine weitere Dienstvereinbarung könnte zum Beispiel Ausführungsbestimmungen dazu enthalten, wie eine Leistung den korrekten Positionen des Honorarrahmens zugeordnet wird, damit z.B. überdurchschnittlich aufwändige Leistungen auch höher vergütet werden. Dazu müsste möglicherweise der Vergütungstarifvertrag geändert werden. Unter Umständen hätte der Personalrat sogar einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine solche Regelung trifft, weil für „Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entgeltgrundsätzen...“ eine Mitbestimmungspflicht besteht.(9) (8) § 70 LPVG NRW (9) § 72 Abs. 4 Punkt 5
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