Neue Mitbestimmungspflichten |
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25.11.2011 |
Wenn der Arbeitgeber Änderungen bei Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten plant, ist das mitbestimmungspflichtig (10) – seit 2011 auch dann, wenn sie ausschließlich freie Mitarbeiterinnen und/oder LeiharbeitnehmerInnen betreffen sollten.
Aktuelle Beispiele:
–Wenn im Hörfunk im Rahmen von „Radio 2020“ die Workflows komplett verändert werden, muss dies durch den Personalrat hindurch – und der kann nun auch auf die Interessen der freien Mitarbeiterinnen und Leiharbeitnehmer/innen achten und die Betroffenen in den Entscheidungsprozess einbeziehen. (11)
–Wenn die Reisekostenabrechnungen in Zukunft auch von den freien Mitarbeitern/innen nur noch online abgegeben werden sollen, dann kann dies für Personalrat und Anlass sein, den herrschenden „Zwang zum Netzwerkzugang“ und die zunehmende Belastung der freien MitarbeiterInnen durch Verwaltungsaufgaben zu regeln. (12)
–Für eine Ausweitung der Fortbildung von arbeitnehmerähnlichen Freien und Arbeitnehmerüberlassungskräften kann sich nun auch der Personalrat einsetzten.14
–Ganz allgemein kann unter dem Stichwort „Mitbestimmung bei Privatisierung“ der Personalrat beeinflussen, welche Arbeiten auf Freie und andere übertragen werden und welche nicht.15 (10) Siehe den Katalog der Maßnahmen in §72 Abs. 3 LPVG NRW (11) Gemäß Punkt 3 des Kataloges (12) Gemäß Punkt 4 des Kataloges (14) §72 Abs. 4 Punkt 16 LPVG (15) §72 Abs. 4 Punkt 22 LPVG
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