05.06.2004 |
Wie der Berliner Skandal um verschwundene Sozialbeiträge zeigt, ist es
für "Unständig Beschäftigte" fahrlässig, sich blind auf die
Buchführung von Arbeitgebern, Krankenkassen und gesetzlicher
Rentenversicherung zu verlassen. Bittere Konsequenz: Die Versicherten
müssen ihre Renten- und Krankenversicherungsbeiträge selbst prüfen.
selbst Buch über die Beschäftigungen führen
alle Beschäftigungen und das dafür gezahlte Honorar notieren.
alle Belege sammeln
Die Auftraggeber/Arbeitgeber müssen Einzelbelege oder Monatslisten
über die Beschäftigung, den Verdienst und die gezahlten Sozialbeiträge
erstellen und den Betroffenen zusenden. Diese Belege sollten - nach
Monaten sortiert - aufbewahrt werden.
fehlende Belege nachfordern
Manchmal senden die Arbeitgeber Belege nur an die zuständige
Krankenkasse, nicht jedoch an den Beschäftigten.
gegebenenfalls jährlich rechtzeitig einen Beitragsausgleich
beantragen
Wenn die gezahlten Beiträge in einem Monat über der
Beitragsbemessungsgrenze lagen, muss das Zuviel Gezahlte den
Beschäftigten und anteilsmäßig den Arbeitgebern erstattet werden. Bis
vier Jahre danach besteht ein Rechtsanspruch darauf, aber auch danach tun
es viele Krankenkassen noch.
Noch in diesem Jahr einen Rentenverlauf anfordern und mit der eigenen
Beschäftigungshistorie vergleichen
Es
empfiehlt sich, den eigenen "Rentenverlauf" anzufordern, in dem
die Versicherungszeiten und die Beitragshöhe aufgelistet sind. Dann nachzuprüfen ob die Versicherungsmeldungen
korrekt bei der BfA angekommen sind. Die Bundesversicherungsanstalt schickt von sich
aus jährlich an Versicherte über 40 Jahre den "Rentenverlauf"
Rechtzeitig Einspruch gegen Rentenverlauf einlegen
Wenn der Verdacht besteht, dass ein Rentenverlauf fehlerhaft ist,
rechtzeitig Einspruch dagegen einlegen, damit der Verlauf keine
Bestandskraft erhält. Einzelheiten dazu stehen in der
Rechtsmittelbelehrung, die die BfA zusammen mit dem Rentenverlauf
verschickt.
Auch, wer schon Rente bekommt, kann die Höhe noch korrigieren
lassen.
Und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend.
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