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Wer von den freien MitarbeiterInnen ist wählbar? PDF Drucken
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25.11.2011

An das passive Wahlrecht knüpft das Landespersonalvertretungsgesetz neben der Wahlberechtigung (siehe oben) die weitere Bedingung, dass die Kandidatinnen seit sechs Monaten derselben "Körperschaft" "angehören" müssen. (31)


Für freie MitarbeiterInnen gibt mehrere Auslegungen dieser Bestimmung, die noch geklärt werden müssen.
 


1. Auslegung: Die Arbeit der Personalratskandidatin für den WDR muss vor mindestens sechs Monaten begonnen und danach weiter bestanden haben. Die Voraussetzungen der Arbeitnehmerähnlichkeit müssen aber erst zum Wahltag erfüllt sein.
2. Auslegung: Der Status der Arbeitnehmerähnlichkeit muss bereits sechs Monate vor dem Wahltermin bestanden haben, die Kandidatin muss dann weiter für den WDR gearbeitet haben. Außerdem muss der Status Arbeitnehmerähnlichkeit zum Wahltag bestehen.
Um ihre Wahllisten unangreifbar zu machen, werden die Gewerkschaften wohl auf der sicheren Seite bleiben wollen und der zweiten Auslegung folgen. Das heißt, sie werden wohl nur solche Kandidatinnen aufstellen, die ein ein halbes Jahr vor der Wahl auf der klickbaren "Arbeitnehmerähnlichkeitsliste" des WDR waren oder zumindest für den Zeitpunkt einen aussichtsreichen Antrag auf Urlaubsentgelt gestellt hatten.

Beim Hessischen Rundfunk, Radio Bremen, dem ZDF und dem Saarländischen Rundfunk sind seit Jahren arbeitnehmerähnliche Freie im Personalrat. In Bremen, Frankfurt und Mainz geschieht das mit sehr ähnlichen Ausgangspositionen in den Landespersonalvertretungsgesetzen.(32)  Die WDR-Arbeitgebervertreter überlegen und recherchieren derzeit noch, an welchen Stellen sie Probleme sehen könnten. Warten wir es ab.(31) §11 Abs. 1 LPVG NRW
(32) Im Saarland ist die Ausgangsposition anders: Dort ist der Personalrat ausschließlich für solche freien MitarbeiterInnen zuständig, für die er Sozialversicherung abführen muss. §110, Abs. 3 LPVG Saar
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