Geschaffen
wurde der "Unständig Beschäftigte" im Jahre 1910, um
Tagelöhnern, zum Beispiel in Häfen, die Sozialversicherung zu öffnen.
Aus der damaligen Begründung des zuständigen Reichsministers: "Bei
unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Hauptberuf
die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier,
bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt
sind.
Im Sozialgesetzbuch enthalten mehrere Paragraphen die folgende
Formulierung: "Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als
eine Woche entweder der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt oder
im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist."
Sozialversicherungsbeiträge:
Bei unständig Beschäftigten wird Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung wie bei Angestellten abgeführt, und zwar für jede
einzelne Beschäftigung bis zur Höhe der monatlichen
Beitragsbemessungsbemessungsgrenze.
Ein "unständig beschäftigter" Rundfunksprecher zum Beispiel, der an
einem Tag mit unterschiedlichen Aufträgen insgesamt 500 Euro verdient,
zahlt für den gesamten Betrag Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Hat er mehrere Auftraggeber, kommt es häufig zu einer Ãœberzahlung, die
erst viel später berücksichtigt werden kann.
Wäre er dagegen als Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag beschäftigt,
würde sein Tageshonorar nur bis zur täglichen Beitragsbemessungsgrenze
berücksichtigt.
"Berufsmäßig" unständig Beschäftigte zahlen keine
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Versicherungszeiten:
Krankenversicherungsschutz haben unständig Beschäftigte bis drei
Wochen nach jedem Beschäftigungstag. Danach müssen sie alleine für ihre
Versicherung sorgen. In der gesetzlichen Rentenversicherung zählen nur
solche Monate als Versicherungsmonate, in die mindestens ein
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