Wer von den LeiharbeitnehmerInnen ist wählbar? |
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25.11.2011 |
Die LeiharbeitnehmerInnen müssen am Wahltag beim WDR "weisungsgebunden tätig" sein oder seiner "Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis" zum WDR besteht. (29) Außerdem müssen sie seit sechs Monaten dem WDR "angehören". (30) Damit sind wohl nur diejenigen Leiharbeitnehmer wählbar, die eine Daueraufgabe übernommen haben (zum Beispiel im IT-Bereich), nicht jedoch beispielsweise Kameraleute und Tontechniker, die für kurze Einsätze von AÜG-Firmen verliehen werden. In anderen Bundesländern, wo Personalräte seit längerem für LeiharbeitnehmerInnnen zuständig sind (Thüringen, Niedersachsen, Brandenburg), ließen sich keine LeiharbeitnehmerInnen ausfindig machen, die zu Personalräten bei ausleihenden "Dienststellen" gewählt worden wären.
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